Symbolbild Wahlen

Wahlwerbung

Rechtsvorschriften und Hinweise zur Wahlwerbung

für die Bundestagswahl am 23.02.2025

Wahlwerbung ist ab dem 10.01.2025 zulässig.

Bei der Wahlwerbung sind die nachfolgenden Vorschriften zu beachten:

  • Straßenverkehrsordnung,
  • Landesstraßengesetz,
  • Gefahrenabwehrverordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach vom 12.07.2023
  • Sondernutzungssatzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen der Ortsgemeinden im Bereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Rengsdorf

Einer Beantragung der Wahlwerbung und Sondernutzungsgenehmigung bedarf es grundsätzlich nicht, wenn diese Vorschriften und die nachstehenden Hinweise bei der Wahlplakatierung beachtet werden!

Die Wahlwerbung ist unmittelbar nach den Wahlen wieder zu entfernen.

Hinweise zur Anbringung von Wahlplakaten

Verkehrsbehinderungen und Verkehrsbeeinträchtigungen sind zu vermeiden, insbesondere darf der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht behindert bzw. beeinträchtigt werden. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Sicht des Verkehrsteilnehmers an Straßenkreuzungen und Einmündungen unbeeinträchtigt sein muss. Daher ist das Aufstellen der Werbeträger an Kreuzungen, Straßeneinmündungen sowie im Bereich von Fußgängerüberwegen nicht gestattet.

An Verkehrszeichen dürfen grundsätzlich keine Wahlplakate angebracht werden.

Bei Wahlplakatierung durch Plakatständer/Dreieckständer auf Gehwegen darf die Restgehwegfläche 1,50 Meter nicht unterschreiten. Zu Radwegen ist ein Abstand von 0,5 Metern einzuhalten. Plakatständer/Dreieckständer sind standfest aufzustellen, dürfen nicht reflektieren und müssen insbesondere der Windlast genügen. Sie sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigung und dergleichen zu untersuchen. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden.

Soweit in der jeweiligen Ortsgemeinde Plakatwände (siehe nachstehende Übersicht) vorgehalten werden, ist eine Plakatierung an Straßenlaternen unzulässig!

Abweichend hiervon ist eine Plakatierung an Straßenlaternen nur an verzinkten (nicht lackierten) Straßenlaternen sowie auf Gehwegen durch Plakatständer/Dreieckständer gestattet.

Ortsgemeinde
Plakatierungsamt
Plakatierungsort
Anhausen
Plakatwände
Neuwieder Straße gegenüber Tankstelle
Bonefeld
keine Plakatwände

Breitscheid
keine Plakatwände
Datzeroth
keine Plakatwände
Ehlscheid
Plakatwände
an der Bushaltestelle
Hardert
Plakat-/Dreieckständer
am Burplatz
Hausen (Wied)

an allen Straßenlaternen
Hümmerich
keine Plakatwände
Kurtscheid
Plakatwände
Hochstraße (L257)
Dorfanlage Kornbitze (Bushaltestelle)
Meinborn
keine Plakatwände
Melsbach
Plakatwände
Grundschule
Rengsdorfer Straße
Friedrich-Ebert-Straße
Niederbreitbach
Plakatwände
Ortseingang aus Richtung Waldbreitbach kommend
Oberhonnefeld-Gierend
keine Plakatwände
Oberraden
keine Plakatwände
Rengsdorf
Plakatwände
Ecke Westerwaldstraße/Kirchstraße
Ecke Westerwaldstraße/Friedrich-Ebert-Str.
Ecke Melsbacher Straße/Mittlerer Bornsweg
Sportplatz/Buchenweg
Roßbach
Plakatwände
Ortsausgang Richtung Waldbreitbach
oberhalb der Brücke Richtung Reifert/Linz
Breitscheider Straße
(Wanderparkplatz "Zum Häubchen)
Rüscheid
Plakatwände
Dorfgemeinschaftshaus/Schulstraße
Straßenhaus
Plakatwände
Grundschule
Brunnenstraße Jahrsfeld
Ecke Kirchstr./Mittelstr. Niederhonnefeld
Am Dorfplatz Ellingen
Thalhausen
Plakat-/Dreieckständerauf dem Dorfplatz
Waldbreitbach
Plakatwände
Platz am alten Kreuz, Neuwieder Straße
Marktplatz, In der Au



Sollten Sie beabsichtigen, außerhalb der Ortslagen an klassifizierten Straßen Werbetafeln aufzustellen, so empfehlen wir, sich diesbezüglich mit der Straßenmeisterei Neuwied, Breslauer Straße 59, 56566 Neuwied (Tel.: 02631/3941-6700), der Straßenmeisterei Linz, Notscheider Straße 8, 53560 Kretzhaus (Tel.: 02645/96077-6740) bzw. der Straßenmeisterei Dierdorf, Wied-Runkel-Straße 16, 56269 Dierdorf (Tel.: 02689/97051-0), in Verbindung zu setzen.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise des Landesbetriebs Mobilität (LBM) unter nachstehendem Link:

https://lbm.rlp.de/

Die Aufstellung von sog. Sondergroßflächen für Wahlwerbung auf privaten Grundstücken neben öffentlichem Verkehrsraum ist mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer abzustimmen und bedarf keiner Genehmigung durch die Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach.