Einsichtnahme Wählerverzeichnis
Bekanntmachung
der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und über die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters und der/des Landrätin/ Landrats am 06.04.2025 und für die etwaigen Stichwahlen der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters am 27.04.2025
I.
Die Wählerverzeichnisse der Gemeinden werden an den Werktagen in der Zeit von Montag, dem 17.03.2025 (20. Tag vor dem Wahltag), bis Freitag, den 21.03.2025 (16. Tag vor dem Wahltag) während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach, Westerwaldstraße 32-34, 56579 Rengsdorf für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.
II.
Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am 16.03.2025 (21. Tag vor dem Wahltag) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss spätestens bis Freitag, den 21.03.2025 (16. Tag vor dem Wahltag) Einwendungen erheben.
III.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Einwendungen erheben. Die Einwendungen können schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden.
IV.
An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur im Wahlraum des Stimmbezirks, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist, das Wahlrecht ausüben, sofern die oder der Wahlberechtigte nicht einen Wahlschein hat. Wer einen Wahlschein hat, kann nur durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
V.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen. Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte ein entsprechendes Antragsformular - Rückseite der Wahlbenachrichtigung -. Der Wahlschein kann aber auch mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. In diesem Fall müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden; die Wählerverzeichnisnummer und die Stimmbezirksnummer, die auf der Wahlbenachrichtigung eingetragen sind, sollen angegeben werden. Falls die Zusendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.
Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden:
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhalten auf Antrag auch Personen, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt haben.
Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten an die Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor dem Wahltag, 18 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung beantragt werden.
VI.
Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
- amtliche Stimmzettel,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, steckt ihn, nach innen gefaltet, in den amtlichen Stimmzettelumschlag, unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt unter Angabe des Tages, steckt den amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief an die darauf angegebene /Verbandsgemeindeverwaltung.
Bei verbundenen Wahlen steckt die Wählerin oder der Wähler die Stimmzettel, jeden für sich mit der Stimmabgabe nach innen gefaltet, einzeln in den gemeinsamen Stimmzettelumschlag und verschließt ihn.
Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert.
Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein muss so rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung abgesandt werden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr beim zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Rengsdorf den 28.02.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach
Hans-Werner Breithausen, Bürgermeister