Geburt
Was ist bei der Geburt Ihres Kindes zu tun?
Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.
Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen
Bevor Sie nunmehr alle Ihnen zustehende Leistungen, wie Krankenversicherung, Kinder- und Elterngeld beantragen können, müssen Sie Ihr Kind zunächst beim Standesamt Rengsdorf-Waldbreitbach anmelden, wenn die Geburt im Gebiet der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach erfolgte.
Nachfolgend erhalten Sie schon einmal eine Übersicht über die zur Anmeldung benötigten Unterlagen im Original:
- Ausgefüllten Bogen mit Erklärung zur Namensführung des Kindes mit Unterschriften der sorgeberechtigten Eltern
- Gültigen Personalausweis oder Reisepass beider Elternteile (bei ausländischer Staatsangehörigkeit immer den Reisepass und den Aufenthaltstitel vorlegen; Ausnahme: EU-Bürger)
- Geburtsanzeige von Hausgeburtshebammen
- Geburtsurkunden oder beglaubigte Geburtenregisterabschriften beider Elternteile
bei miteinander verheirateten Eltern | bei nicht miteinander verheirateten Eltern |
Eheurkunde oder beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister |
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BITTE BEACHTEN!!! Auch wenn Sie im Ausland geboren sind oder geheiratet haben sind die entsprechenden Urkunden aus dem Ausland vorzulegen!
Bei ausländischen Urkunden müssen das Original und eine Übersetzung (angefertigt durch einen in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzer) vorgelegt werden.
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein.
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