- Aktuelles & Mitteilungen
- Ausschreibungen
- Amtliche Bekanntmachungen
- Bekanntmachung des Tages der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und über die Einreichung von Wahlvorschlägen
- Öffentliche Bekanntmachungen Sitzungstermine
- Trinkwasserverordnung der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach
- Wasserschutzgebiet Rüscheid
- Baugrundstücke Roßbach
- Baugrundstücke Waldbreitbach
- Bauleitplanung
- Informationen zu Corona
- Stellenangebote
- Presse/Amtsblatt
- Rathaus & Bürgerservice
- Gemeinden & Infrastruktur
- Bildung & Soziales
- Touristik & Freizeit
Immissionsschutz
Immissionsschutz
Kleinfeuerungsanlagen -
Wichtiger Hinweis für die Betreiber von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Am 31.12.2024 endete die letzte Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Holz, Briketts etc.), die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden (§ 26 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen -1. BlmSchV-).
Danach dürfen Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, deren Typenschild ein Datum zwischen dem 01.01.1995 und einschließlich 21.03.2010 aufweisen, seit dem 01.01.2025 nur weiterbetrieben werden, wenn folgende Grenzwerte für Staub (0,15 Gramm je Kubikmeter) und Kohlenmonoxid (4 Gramm je Kubikmeter) nicht überschritten werden.
Diese gesetzlichen Vorgaben betreffen Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin- und Kachelöfen, die zusätzlich zu einer primären Erstheizquelle (z.B. Öl-, Gas- oder Elektroheizung) betrieben werden und die vorgeschriebenen Grenzwerte nicht einhalten.
Die Betreiber von Einzelraumfeuerungsanlagen müssen selbst den Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte führen. Dieser Nachweis kann durch die Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine beauftragte qualitätsgesicherte Messung eines Schornsteinfegers erbracht werden.
Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die vom Gesetzgeber festgelegten Fristen zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
Datum auf dem Typschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder |
bis einschließlich 31. Dezember 1974 | 31. Dezember 2014 |
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 | 31. Dezember 2017 |
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 | 31. Dezember 2020 |
1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 | 31. Dezember 2024 |
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die betroffenen Betreiber im Vorfeld über die Nachrüstungspflicht bzw. das Betriebsverbot zum o.g. Stichtag informiert und bereits in der Feuerstättenbescheinigung darauf hingewiesen.
Nicht betroffen von dieser Nachrüstungspflicht sind nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt, offene Kamine, Badeöfen, Grundöfen, Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, sowie Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
Wenn Ihre Einzelraumfeuerungsanlage von dem Betriebsverbot betroffen ist, muss Ihre Anlage erneuert bzw. nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Für den entsprechenden Nachweis ist der hier unter "Formulare" eingestellte Meldebogen zu verwenden und an die Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach zu übersenden.
Betreiber von Einzelraumfeuerungsanlagen, die keinen Nachweis erbringen können, die Einzelraumfeuerungsanlage jedoch für besondere Notfälle betriebsfähig halten wollen (vgl. letzte Option im Meldebogen), beachten bitte auch das gesonderte „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe und deren Betrieb im besonderen Notfall“.
Betreiber von Einzelraumfeuerungsanlagen, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, müssen mit ordnungsrechtlichen Verfahrensschritten rechnen.
Weitergehende Informationen sind auf der Internetseite des “HKI - Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V.“ zu finden: https://www.cert.hki-online.de/de/home. Betreiber von Einzelraumfeuerungsanlagen können sich anhand der dort veröffentlichten Datenbank informieren, ob eine Feuerstätte für feste Brennstoffe bestimmte Emissionsgrenzen einhält.
Sollten Sie Klärungsbedarf bzgl. Ihrer Einzelraumfeuerungsanlage haben, können Sie sich unmittelbar an Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wenden.
Lärmschutz
Lärmschutz bezeichnet alle Maßnahmen zum Schutz vor erheblich belästigendem oder gesundheitsgefährdendem Lärm. Die gesetzlichen Regelungen zum Lärmschutz dienen dem Interessenausgleich
zwischen Lärmverursacher und Betroffenen.
Im Rahmen des Lärmschutzes wird zwischen Flugplätzen, Straßen- und Schienenwegen, Baustellen,
Gewerbe- und Industrieanlagen, Sport- und Freizeitanlagen sowie durch Nachbarschaft als Lärmquellenarten differenziert. Für jede dieser Lärmquellenarten existieren in Abhängigkeit von der Gebietsart unterschiedliche Immissionsgrenz- oder Immissionsrichtwerte.
Dienstleistungen im Überblick
Suchergebnisse werden geladen
Keine Leistungen gefunden.