Hundehaltung
Die Gefahrenabwehrverordnung enthält die Regelung, dass Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen und in öffentlichen Anlagen nur angeleint geführt werden dürfen. Die Regelungen im Detail finden Sie auf unserem Merkblatt "Anleinpflicht von Hunden". Einen weiteren Hinweis zur Beachtung über den "Ärger mit Hundekot" finden Sie ebenfalls unter unseren Merkblättern.
Gefährliche Hunde
Zu dem Sachgebiet „Gefährliche Hunde“ gehört der Vollzug des Landeshundegesetzes (LHundG) und des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) sowie der dazugehörigen Verordnungen.
Auch die Überprüfung von auffällig gewordenen Hunden und die Anordnung einer Leinen- und/oder Maulkorbpflicht wird hier wahrgenommen.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes benötigen Sie eine Erlaubnis.
Kraft Gesetzes gelten als gefährlich
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Hunde des Typs Pit Bull Terrier
- sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des § 1 Landeshundegesetzes (LHundG).
Darüber hinaus gelten als gefährliche Hunde
- die sich als bissig erwiesen haben,
- die durch Ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
- die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
- die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
Antragsvoraussetzungen und erforderliche Unterlagen für die Erlaubniserteilung sind aus der untenstehenden Leistungebeschreibung ersichtlich.
Hundeangriff melden
Bei einem Hundebeissvorfall ist zu unterscheiden, ob der Hund selbst attackiert oder ein Mensch von einem Hund gebissen wurde. In beiden Fällen ist eine Anzeige über den Hundebiss bzw.- angriff bei der hiesigen Stelle oder der Polizei notwendig.
Dienstleistungen im Überblick