In der Außengastronomie

Gaststätten

Gaststätten

Wer eine Gaststätte betreiben will, braucht hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis (Konzession). Der Erlaubnisvorbehalt soll sicherstellen, dass von dem Betrieb keine Gefahren (z. B. für die Sicherheit und Gesundheit der Gäste, Hygieneschutz) oder unzumutbare Belästigungen (z.B. Geräusch- und Geruchsemissionen) ausgehen.

Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schank-/Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Keine Erlaubnis braucht, wer nur:

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreicht. Die Erlaubnisfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie zum Beispiel Anzeigepflicht, Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z.B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten).

Gestattung/Schankerlaubnis

Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend und auf Widerruf gestattet werden (Schankerlaubnis). Den besonderen Anlass stellen z.B. Volksfeste, Veranstaltungen von Vereinen und Gesellschaften, Weihnachtsmärkte dar.
Eine Gestattung ist jedoch nur dann erforderlich, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Falls ausschließlich alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht werden, ist zwar keine Gestattung erforderlich, der Betrieb soll jedoch trotzdem angezeigt werden.

Im Rahmen der Gestattung können jederzeit Auflagen erteilt werden, die entsprechend einzuhalten sind.
Außerdem sind weitere gesetzliche Bestimmungen, wie z.B. Jugend-, Nichtraucher-, Lärmschutz oder auch lebensmittel-/hygienerechtliche Vorschriften einzuhalten.

Der Antrag ist ca. 2 Wochen vor der Veranstaltung beim Gewerbeamt einzureichen.


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