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An- bzw. Ummeldung eines Wohnsitzes
Sofern Sie bei uns zu- oder innerhalb der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach umgezogen sind, haben Sie sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug in die neue Wohnung in einem unserer Bürgerbüros an- bzw. umzumelden. Bitte beachten Sie, dass eine verspätete oder unterlassene Meldung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Eine An- bzw. Ummeldung in die Zukunft ist nicht möglich.
Die Meldung hat grds. persönlich zu erfolgen. Der Personalausweis und/oder Reisepass sowie die Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers (siehe Bemerkungen) sind hierfür mitzubringen.
In Ausnahmefällen kann die Meldung durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person erfolgen. Hierfür ist das Formular Anmeldung Wohnsitz von Ihnen auszufüllen, zu unterschreiben und zusammen mit Ihrem Personalausweis und ggf. Reisepass sowie der Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers von dem Bevollmächtigten bei uns vorzulegen.
An-/Ummeldung von Eheleuten bzw. Familien:
Bei verheirateten Personen mit ggf. minderjährigen Kindern, kann die An-/Ummeldung der Familie auch von einem der Ehegatten vorgenommen werden. Der Ehegatte, der die Meldung bei uns vornimmt, muss uns gegenüber versichern, zum Empfang der Daten der übrigen meldepflichtigen Familienangehörigen berechtigt zu sein. Ein unberechtigter Empfang stellt eine Straftat gemäß § 202a Strafgesetzbuch -StGB- dar.
Für die Meldung der Familie sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Personalausweise und ggf. Reisepässe aller Familienangehörigen
Bei minderjährigen Kindern, die noch kein Ausweisdokument besitzen,
ist die Geburtsurkunde mitzubringen - bei einem Zuzug aus dem Ausland: Heiratsurkunde und Geburtsurkunden, ggf. in übersetzter Form
- Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers (siehe Bemerkungen)
An-/Ummeldung eines minderjährigen Kindes:
Bei Zu- bzw. Umzug eines minderjährigen Kindes aus dem Haushalt eines nicht mit zuziehenden Elternteils ist für die Meldung des Kindes das Einverständnis dieses Elternteils erforderlich.
Die v.g. Einverständniserklärung ist nicht erforderlich, wenn das mitziehende Elternteil das alleinige Sorgerecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis (z.B. Sorgerechtsbeschluss, schriftliche Vereinbarung beider Elternteile) mitzubringen.
Bemerkungen:
Mit Einführung des neuen Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 ist für die An- und Ummeldung eines Wohnsitzes eine Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers vorzulegen. Wird die Wohnung vom Eigentümer selber bezogen, erfolgt die Wohnungsgeberbestätigung als Eigenerklärung.
Bei einem Umzug innerhalb des Zulassungsbereiches des Landkreises Neuwied können Zulassungsbescheinigungen Teil I bzw. Fahrzeugscheine hinsichtlich der Anschrift bei uns geändert werden (§ 13 FZV). Die Gebühr hierfür beträgt 10,80 € je Änderung.
Abmeldung eines Wohnsitzes
Wegzug innerhalb Deutschlands
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug in die neue Wohnung bei der für Ihren neuen Wohnort zuständigen Meldebehörde anmelden. Eine Abmeldung Ihres bisherigen Wohnsitzes ist nicht erforderlich.
Wegzug ins Ausland
Ziehen Sie ins Ausland, hat innerhalb von 2 Wochen nach Ihrem Auszug eine Abmeldung Ihres bisherigen Wohnsitzes zu erfolgen. Der Personalausweis sowie eine Auszugsbestätigung des Wohnungsgebers (siehe Bemerkung) ist hierfür mitzubringen. Die Abmeldung kann frühestens 1 Woche vor dem tatsächlichen Wegzug erfolgen.
Abmeldung einer Nebenwohnung
Die Abmeldung einer Nebenwohnung im Inland kann bei der Meldebehörde der Nebenwohnung, aber auch bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes vorgenommen werden. Die Abmeldung hat innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug zu erfolgen. Hierfür bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.
Bemerkung:
Mit Einführung des neuen Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 ist für die Abmeldung ins Ausland eine Auszugsbestätigung des Wohnungsgebers vorzulegen. Einen Vordruck dieser Auszugsbestätigung finden Sie hier: Auszugsbestätigung Wohnungsgeber
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