Mietspiegel
Mietspiegel
Allgemeine Beschreibung
Der Mietpreisspiegel, auch Mietspiegel genannt, ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, also die üblicherweise in einer Gemeinde für nicht preisgebundenen Wohnraum zu zahlenden Mietentgelte. In der Regel handelt es sich bei der ortsüblichen Vergleichsmiete um die Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter. Eingeführt wurde der Mietpreisspiegel, um auf dem Wohnungsmarkt für mehr Transparenz zu sorgen und sowohl Mietern als auch Vermietern eine Orientierungshilfe an die Hand zu geben.
Die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete und die Erstellung des Mietpreisspiegels obliegt entweder den Gemeinden oder – in Gemeinschaftsarbeit – den Interessenvertretern der Mieter und Vermieter. Dabei können Mietpreisspiegel entweder für das Gebiet einer einzelnen oder mehrerer Gemeinden sowie für einen Teil der Gemeinde erstellt werden. Die Daten für den Mietspiegel werden nur alle 2 Jahre aktualisiert.
Mietpreisspiegel: Grundlage für Mietpreiserhöhungen
Um die ortsüblichen Vergleichsmieten zu ermitteln, sind die Mieten heranzuziehen, die in der betreffenden Gemeinde oder in einer vergleichbaren Gemeinde üblicherweise für vergleichbaren Wohnraum verlangt werden. Der Mietpreisspiegel mit den ortsüblichen Vergleichsmieten dient unter anderem als Begründung für ein Mieterhöhungsverlangen vonseiten des Vermieters. Mieter können wiederum anhand des Mietpreisspiegels prüfen, ob die Mieterhöhungsforderungen des Vermieters angemessen sind. Laut § 558 Abs. 1 BGB ist es Vermietern gestattet, dass sie von ihren Mietern eine Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen können.
Allerdings dürfen Vermieter dieses Mieterhöhungsverlangen nur geltend machen, wenn die Miete in den letzten 15 Monaten nicht erhöht wurde. Darüber hinaus gilt für die Mieterhöhung mit Verweis auf die ortsübliche Vergleichsmiete eine sogenannte Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete höchstens um 20 Prozent angehoben werden.