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Schneeräumungs- und Streupflicht
Aufgrund der „kalten Jahreszeit“ möchte die Verbandsgemeindeverwaltung auf die allgemeinen Schneeräumungs- und Streupflichten nach den Straßenreinigungssatzungen der verbandsangehörigen Ortsgemeinden hinweisen.
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von bebauten und unbebauten Grundstücken, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden, sind zur Straßenreinigung verpflichtet. Diese erstreckt sich im Winter auf die Schneeräumungs- und Streupflicht.
In der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Vom Schnee geräumte Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Sofern sich Eisflächen bilden, sind diese aufzuhacken und zu beseitigen. Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Der Abfluss von Oberflächenwasser muss gewährleistet sein. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
Die Räum- und Streupflicht der Anlieger erstreckt sich auf die Gehwege. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von maximal 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Das Unterlassen der Schneeräumungs- und Streupflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Zudem können im Schadensfall haftungsrechtliche Folgen eintreten.
Für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Winterdienstes auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist es aufgrund der Breite der Räumfahrzeuge erforderlich, dass bei parkenden Fahrzeugen eine ausreichende Restfahrbahnbreite von mindestens 3,50 Meter verbleibt.
Hinweis zum Winterdienst in den Ortsgemeinden:
Die Ortsgemeinden sind nur dann zum Winterdienst (Streu- und Räumpflicht) auf öffentlichen Straßen innerorts verpflichtet, wenn die Gefährlichkeit und die Verkehrswichtigkeit des Verkehrsweges gegeben sind. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Die Verpflichtung der Ortsgemeinden erstreckt sich nicht auf Nebenstraßen. Der Winterdienst auf diesen Straßen ist eine reine Serviceleistung im Rahmen der Möglichkeiten der jeweiligen Ortsgemeinde.
Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach
Hans-Werner Breithausen, Bürgermeister